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Verdienstentgang - So haben Sie Anspruch auf verlorene Erwerbstätigkeit

Verdienstentgang Schadenersatz
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Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang ist ein Schadenersatz für eine geminderte oder verlorene Erwerbsfähigkeit durch einen Schaden. Dabei wird dieser Schadenersatzanspruch meist im Rahmen einer Körperverletzung geltend gemacht und entstehet zusätzlich zu anderen Ansprüchen, wie z. B. Schmerzensgeld

Der Verdienstentgang berücksichtigt dabei immer den Entgang in der Vergangenheit und auch in der Zukunft. In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fragen zum Thema Verdienstentgang beantworten, wie z. B. : Was ist genau ein Verdienstentgang? Was ist ein Verdienstentgang Selbstständiger? Welche Arten von Verdienstentgang werden ersetzt? Wie erfolgt die Verdienstentgang Berechnung? Was ist die Verdienstentgang abstrakte Rente?

  • Der Verdienstentgang ist ein positiver Schaden, den ein Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen hat.
  • Der Verdienstentgang kann als Anspruch sowohl von Arbeitnehmern als auch Selbstständigen geltend gemacht werden.
  • Der Verdienstentgang bezieht sich sowohl auf entgangene Einkünfte der Vergangenheit als auch der Zukunft.
  • Üblicherweise wird ein Verdienstentgang als fortlaufende Zahlung gewährt, kann in Einzelfällen jedoch auch als Kapitalzahlung zugesprochen werden.
  • Zum Ausgleich des Verdienstengangs bei Pensionszahlungen stehen einem Geschädigten zwei verschiedene Modelle zur Wahl zur Verfügung.

Was versteht man unter Verdienstentgang?

Ein Verdienstentgang im rechtlichen Sinne entsteht immer dann, wenn ein Geschädigter z. B. durch eine Verletzung nicht mehr in der Lage ist, einer von ihm ausgeübten Beschäftigung nachzugehen. 

Außerdem gilt auch als Verdienstentgang, wenn ein Geschädigter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielt hätte ohne die Schädigung. Die Verletzung ist dabei von einem Schädiger zu verantworten und er ist dem Geschädigten zum Schadenersatz aus Verdienstentgang verpflichtet.

Dabei ist nach der Verdienstentgang Definition ein Verdienstentgang immer jener Nachteil, den jemand durch zugefügten Schaden (Kfz – Beschädigung, Ausfall der Produktion, Verletzung) in seinem Vermögen erleidet. 

Dabei versteht man darunter nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch jede andere Tätigkeit, durch die der Geschädigte für sich selbst Vermögen (z. B. Eigenbau am Haus) schafft. Hierbei ist selbst Verdienstentgang aus Pfuscharbeiten ersatzfähig.

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Was sagt das Gesetz zum Verdienstentgang?

Der Schadenersatz aus Verdienstentgang ist im § 1325 ABGB geregelt. Dort heißt es im Wortlaut:

 

„Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.“

 

Danach muss ein Schädiger dem Geschädigten jeden infolge einer Körperverletzung entstandenen entgangenen und auch zukünftigen Verdienstentgang ersetzen. Dabei ist jedoch Vorrausetzung für den Ersatz des Verdienstentgangs, dass der Geschädigte unfallbedingt insgesamt ein geringeres Einkommen erzielt, als er ohne den Unfall erzielt hätte. Hierbei gilt der Verdienstentgang als ein positiver Schaden, der nach § 1325 ABGB zu ersetzen ist.

Die Voraussetzungen und verschiedenen Arten von Ersatz beim Verdienstentgangs

Die Voraussetzung für die Verdienstentgang Berechnung bedeutet, dass das Einkommen des Geschädigten wegen der Verletzung entweder tatsächlich niedriger ist als vor der Verletzung oder dass der Geschädigte in Zukunft  voraussichtlich einen Verdienstentgang erleiden wird. Dabei sind jedoch bloße künftige Mehranstrengungen im Beruf nicht gemeint, diese werden durch das Schmerzensgeld abgegolten.

Allerdings ist die Höhe des Verdienstentgangs dabei nicht zu eng auszulegen. Hierbei werden auch z. B. eine schwankendes Nettoeinkommen, der Verlust von bereits vereinbarten Sponsorengeldern bei einem Sportler oder entgangene Einkommen aus Nebenbeschäftigungen berücksichtigt. Außerdem können auch eigene Arbeitsleistungen an Haus und Garten, Eigenheimbauleistungen etc. ersetzt werden, wenn sie aufgrund der Schädigung nicht mehr erbracht werden können.

Grundsätzlich wird ein Verdienstentgang für die Vergangenheit und die Zukunft ersetzt. Dabei umfasst er jeden Vermögensnachteil aus der Reduktion oder dem Ausfall von Einkünften sowie  auch den Verlust nachweislicher beruflicher Aufstiegschancen. 

Ferner Ersatz wird der Verdienstentgang auch dafür anerkannt, dass ein Geschädigter die Haushaltstätigkeit nicht mehr erledigen kann und dafür eine bezahlte Haushaltshilfe einstellen muss. Hierbei wird der Verdienstentgang auch anerkannt, wenn der Verletzte in seinem Fall keine Ersatzkraft einstellt oder wenn er bereits bisher die Haushaltstätigkeit durch eine Haushaltshilfe hat besorgen lassen.

Verdienstentgang als Rentenzahlung

Ein Verdienstentgang wird dabei normalerweise  durch wiederkehrende Leistungen, so genannte Renten, vergütet. Jedoch kann bei Vorliegen besonderer Gründe auch eine  Abfindung in Kapital verlangt werden. Dabei  wird dann der Verdienstentgang gewöhnlich konkret berechnet,  als wirklich eingetretene oder künftige Vermögensverlust.

Zusätzlich  kennt die Rechtsprechung  auch eine abstrakte Rente Verdienstentgang. Dabei handelt es sich um eine Rentenzahlung, die von einem nachweisbaren Verdienstentgang beim Geschädigten unabhängig ist. Hierbei soll die abstrakte Rente die Minderung der Erwerbsfähigkeit „an sich“ ausgleichen. 

Dabei soll sie dem Geschädigten einen Ausgleich dafür leisten, dass er sich zur Erreichung der bisherigen Einkünfte vermehrt anstrengen muss und dass er ggf. bei einer negativen Entwicklung des Arbeitsmarktes Wettbewerbsnachteile hat. Dabei hat der Geschädigte ein Wahlrecht, ob er den Schaden abstrakt oder konkret berechnet haben will.

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Praxisbeispiele für Verdienstentgang und Ausgleich

Verdienstentgang bei einem Arbeitnehmer

Ein Tapezierer, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wurde, verbringt mehrere Wochen im Krankenstand. Dabei erhält er von seinem Dienstgeber sowohl eine Entgeltfortzahlung als auch von seiner Krankenkasse ein Krankengeld. Jedoch verringert sich sein Einkommen dabei um die ansonsten ausgezahlten Prämien und auch Zulagen.

Ferner führt die Verletzung auch zu einem Verdienstentgang nach Verkehrsunfall aus einem Pfuschereinkommen, das für eine Tätigkeit der Renovierung eines Eigenheims anfallen würde. Dabei sind seine Verdienstausfälle aus der unselbstständigen Tätigkeit transparent zu ermitteln, für die nebenberufliche Pfuschertätigkeit existiert jedoch im Normalfall keine nachweisbare Vereinbarung.

Da er den Verdienstentgang nachweisen muss, würde er hierfür eine Bestätigung des Auftraggebers brauchen, die die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit preisgibt. Jedoch kann dies problematisch werden, da die Partei des Schädigers beim Ausgleich Verdienstentgang Versicherung  evtl. eine Anzeige wegen Schwarzarbeit erstatten könnte. Grundsätzlich sind bei der Verdienstentgang Berechnung Arbeitnehmer jedoch immer auch Nebeneinkünfte für den Schadenersatz zu berücksichtigen.

Verdienstentgang bei Selbständigen

Bei einem Selbstständigen ist die Ermittlung einer zukünftigen Einkommensentwicklung wegen der normalerweise ungleichmäßigen Gewinnerzielung und den generellen Risiken einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit schwierig zu ermitteln.

Deshalb müssen für die Verdienstentgang Berechnung Selbstständige verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Dabei sind neben den Daten aus einem angemessenen Zeitraum der Vergangenheit auch besondere branchenspezifische Parameter und besondere Bedingungen des individuellen Betriebs zu berücksichtigen.

Hierbei wird das Gericht auf der Basis all dieser Daten eine Schätzung der zukünftigen Einkunftserwartungen vornehmen. Unabhängig von einem konkreten Verdienstentgang nach Unfall hat der Selbstständige auch das Recht, einen Ersatz für die Kosten aufgenommener Ersatzkräfte zu verlangen.

Jedoch liegt die Besonderheit einer unternehmerischen Tätigkeit auch darin, dass ein vorüber-gehende Ausfall des Unternehmers nicht zwangsläufig zu einem Rückgang der Einkünfte und damit einem Verdienstentgang Selbstständiger führen muss. 

Dabei dürfen bei der Berechnung entgangener Gewinn Selbstständiger jedoch zusätzliche Anstrengungen, die durch besonderen Zeitaufwand oder den Einsatz unbezahlter Familienangehöriger getätigt werden,  nicht dazu führen, den Schädiger zu entlasten. Deshalb können auch hier die evtl. fiktiven Kosten für eine Ersatzkraft geltend gemacht werden. 

Damit ein geschädigter Unternehmer, mit vielleicht körperlichem Dauerschaden, bei diesen Erwägungen im Zweifelsfall nicht leer ausgeht, kann ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine abstrakte Rente für den Verdienstentgang oder Gewinnentgang gewähren.

Verdienstentgang bei einem GmbH Gesellschafter

Ein geschädigter Alleingesellschafter einer GmbH hat ebenfalls einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn aus der GmbH Tätigkeit. Jedoch kann er keinen Ersatz für die Kosten von Ersatzkräften verlangen, die von der GmbH getragen werden. Deshalb ist in diesem Fall ausschließlich der Verdienstentgang aus der Verminderung seines Gewinnanteils maßgeblich.

Dabei ist die GmbH in Bezug auf den Schaden des Gesellschafters nur ein mittelbar geschädigter Dritter.

Jedoch sind die in einer GmbH vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandenen bzw.  erwirtschafteten Bilanzgewinne auch dann zur Bemessung des Verdienstentgangs oder Gewinnentgangs heranzuziehen, wenn diese nicht vor dem Schaden ausgeschüttet wurden oder fällig waren.  

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Verdienstentgang und Folgen für die Alterspension

Ein Geschädigter hat für den Fall einer drohenden Pensionslücke ein Recht auf eine  Wahl zwischen zwei Formen der Entschädigung. Jedoch ist er an eine einmal getroffene Wahl  gebunden.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach z. B. einer Körperverletzung, ist neben dem Verdienstentgang auch unter Umständen eine daraus folgende verminderte Alterspension zu berücksichtigen. Hierbei kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung zwischen zwei verschiedenen Formen des Ersatzes wählen:

  • Sofortiger Ausgleich der Beträge, die für eine freiwillige Versicherung zur Verhinderung der Pensionslücke notwendig sind
  • Nach Erreichen des Pensionsalters den Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen der dann niedrigeren Alterspension und einer regulären Alterspension, die ohne den Eintritt des Schadens wahrscheinlich gewesen wäre.

In einem konkreten Fall hatte ein Geschädigter bereits neben seinem (Netto) Verdienstentgang auch die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung verlangt und auch zugesprochen bekommen. Jedoch hatte er diese Beträge nicht für die private Pensionsversicherung verwendet. 

Zusätzlich hat er dann nach Erreichen des Pensionsalters einen Ersatz für seine monatliche Pensionslücke eingefordert.  Dabei haben einige Vorinstanzen dem Klägeranspruch zugestimmt, allerdings nur auf die Restbeträge nach Verrechnung der bislang schon erhaltenen Zahlungen. 

Jedoch wurde die Klage in letzter Instanz beim OGH vollständig abgelehnt. Dabei wurde begründet, dass ein Geschädigter zwischen zwei Formen des Ersatzes wählen kann und an die getroffene Wahl gebunden ist. Deshalb kann ein Geschädigter nach Verdienstentgang OGH, der bereits die zusätzlichen Pensionsversicherungsbeiträge eingefordert hat, nicht später auch noch eine monatliche Pensionslücke geltend machen.  

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