Sie sind Anwalt?

Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung - Was steckt dahinter?

Von Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung Oesterreich
Teilen
Email senden

Eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung bezeichnet eine Schadenersatz Pflicht, die kein Verschulden voraussetzt. Dabei kann sie eintreten, wenn bei einer erlaubten Tätigkeit konkret eine Gefährdung der Umgebung herbeigeführt wird. 

Dabei kann eine Verschuldens unabhängige Gefährdungshaftung z. B. im Rahmen von Schadenersatz bei Verkehrsunfall oder auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes sowie bei der Haftung als Tierhalter eine Rolle spielen. 

In diesem Beitrag wollen wir Wissenswertes zur Verschuldens unabhängigen Gefährdungshaftung zusammentragen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.:  Was versteht man unter der Gefährdungshaftung? 

Was versteht man unter Verschuldenshaftung? Was ist die Gefährdungshaftung bei der Produkthaftung nach dem PHG? Was ist die Gefährdungshaftung bei der Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht nach dem EKHG?

  • Eine Verschuldens unabhängige Gefährdungshaftung bedeutet immer eine Pflicht zum Schadenersatz, bei der kein Verschulden des Ersatzpflichtigen vorliegen muss.
  • Die Gefährdungshaftung bildet deshalb eine Sonderform der Schadenersatzpflicht, die besonders bei Kfz Haltern, Tierhaltern oder auch im Rahmen der Produkthaftung eine Rolle spielt.
  • Bei der Gefährdungshaftung liegt die Beweislast beim Beschuldigten, der einen Entlastungsbeweis erbringen muss, um einen Ausschluss der Gefährdungshaftung zu erreichen.
  • Im Rahmen der Produkthaftung haftet in der Regel der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt. Jedoch können dabei auch Teilehersteller oder auch Importeure verantwortlich im Sinne der Gefährdungshaftung werden. Händler sind hingegen nur zu belangen, wenn Produzent oder Importeur nicht ermittelt werden können.
Inhaltsverzeichnis

Schadenersatzrecht und Gefährdungshaftung

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist nach § 1295 festgelegt, dass jeder berechtigt ist, vom Schädiger den Ersatz eines Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.

Dabei regelt das Schadenersatzrecht, unter welchen Bedingungen ein Geschädigter Ersatz für einen Schaden von jemand verlangen kann. Hierbei setzt die Pflicht zum Schadenersatz einem anderen gegenüber voraus, dass der Beschuldigte den Schaden verursacht hat.

Außerdem muss er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Dabei kann es sich z. B. um  eine Vertragsverletzung, eine sorglose Überschreitung einer gesetzlichen Vorschrift (z.B. Straßenverkehrsordnung) oder einer anderen Verhaltenspflicht sowie auch durch ein strafbares Verhalten handeln. Hierbei spricht man von der sogenannten Verschuldenshaftung, die den Regelfall im Schadenersatzrecht darstellt.

Daneben existiert zusätzlich eine andere Art der schadenersatzrechtlichen Haftung, die sogenannte Gefährdungshaftung. Sie kann dann eintreten, wenn sich jemand rechtmäßig einer gefährlichen Sache bedient, wie etwa der Nutzung  eines Kraftfahrzeugs. Für den Fall, dass durch die Nutzung dieser Sache einem anderen ein Schaden entsteht, muss derjenige, der die Sache genutzt hat, auch für diesen Schaden einstehen.

Sie wollen Schadenersatz Ansprüche geltend machen ?
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.

Was ist Gefährdungshaftung genau?

Die Pflicht zum Schadensersatz setzt also normalerweise ein schuldhaftes Verhalten, das sowohl aus Vorsatz wie auch aus Fahrlässigkeit beim Handeln gegeben ist, eines Schädigers voraus.

Die Gefährdungshaftung stellt deshalb eine Ausnahme von diesem Prinzip dar.  Hierbei entsteht ein Ersatzanspruch bereits allein deshalb, weil sich eine bestimmte, typische Gefahr eingestellt hat.

Dabei ist die Gefährdungshaftung eine

 „Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden (Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.“
(Quelle:
Gabler Wirtschaftslexikon)

Grundsätzlich erlaubt eine Gesellschaft auch Betätigungen, die mit einer Gefahr für den Menschen und seine Umwelt verbunden sein können, weil ihr gesellschaftlicher Nutzen einen gewissen Vorrang vor der Gefährlichkeit hat. Deshalb ist z. B. das Fahren eines KFZs oder auch das Halten eines Tieres trotz einer potentiell gegebenen Gefährlichkeit erlaubt und gesellschaftlich akzeptiert. 

Jedoch hat im Falle eines Personen – oder Sachschadens aus der damit verbundenen Gefahr, der Besitzer oder Betreiber auch ohne Verschulden für den entstandenen Schaden einstehen. 

Dabei beruht die Gefährdungshaftung also auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine erlaubte aber gefährdende Betätigung ausübt und daraus Nutzen zieht, für den Schaden haften muss. Jedoch muss sich der Schaden, den andere dabei erleiden, sich direkt aus der Gefahr ergeben, die typisch für die gefährdende Betätigung ist.

Wichtige Bereiche der Gefährdungshaftung

Typische Bereiche der Gefährdungshaftung sind z. B. im Bereich des Betriebs von KFZs, dem Halten von Tieren und auch im Rahmen der Produkthaftung zu finden, wenn fehlerhafte Produkte einen Schaden verursachen.

Die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

Obwohl die  Gefährlichkeit und die Wahrscheinlichkeit von Unfällen beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug (im Folgenden: Kfz) unbestritten ist, wird wegen des allgemeinen Interesses diese Art von Verkehr erlaubt. 

Dabei wird jedoch dem  Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Ersatz des Schadens auferlegt, wenn sich die mit der Sache verbundene Gefahr (Betriebsgefahr) realisiert. Dabei liegt der Zweck der Gefährdungshaftung KFZ  nur im Ausgleich des eingetretenen Schadens, nicht auch in Prävention und Sanktion.

Sie wollen Schadenersatz Ansprüche geltend machen ?
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.

Regelungen zur Gefährdungshaftung nach dem EKHG

Die Gefährdungshaftung  Paragrafen beim Fahren von KFZs finden sich in Österreich im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

Nach dem EKHG ist der Adressat der Gefährdungshaftung Haftpflicht immer der Halter (§ 5 EKHG). Dabei kann seine Haftung nur ausgeschlossen werden, wenn der Schaden auf die Inbetriebnahme des Kfz durch eine unbefugte Person („aktiver Schwarzfahrer“) ohne den Willen des Halters zurückzuführen ist (§ 6 EKHG). 

Deshalb tritt in solchen Fällen an die Stelle des Halters der Schwarzfahrer als Adressat der Gefährdungshaftung. Daneben bleibt allerdings die Haftung des Halters bestehen, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Dabei kann der Fahrzeuglenker, der nicht Halter ist, vom Geschädigten nur im Rahmen der Verschuldenshaftung in Anspruch nehmen. 

Jedoch ist die Gefährdungshaftung keine Erfolgshaftung, weshalb der Halter unter gewissen Voraussetzungen (§ 9 EKHG) einen Ausschluss der Gefährdungshaftung geltend machen kann.

Umfang der Gefährdungshaftung des Halters eines KFZs

Von den Haftungsausschlüssen nach den §§ 3 und 6 im EKHG abgesehen, tritt eine Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten (z. B. Fußgänger oder Fahrradfahrer) immer ein, wenn nicht ein Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG erbracht werden kann.

Dabei ist im Fall eines Gefährdungshaftung Mitverschuldens des Geschädigten die Haftung gemindert (§ 7 EKHG). Für den Fall, dass es sich dabei um einen anderen geschädigten Halter handelt, richtet sich die Haftung nach der Stufenfolge des § 11 EKHG, wobei das Verschulden (genauer: Sorgfaltswidrigkeit) eine maßgebliche Rolle spielt.

Jedoch spielt das EKHG bei der Verschuldensfrage generell keine entscheidende Rolle, da hier bereits die allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung greifen. Jedoch regelt das EKHG z. B. die Haftung für das Verschulden von Betriebsgehilfen und unter Umständen eben auch für einen Schwarzfahrer.

Bei der Anwendung der „reinen“ Gefährdungshaftung unterscheidet das EKHG  zwischen

  • Fällen der Beteiligung mehrerer Kfz am Unfall (§ 11 EKHG) und
  • der Haftung des Kfz-Halters gegenüber einem unbeteiligten Dritten (§ 9 EKHG) .

Anders als bei der Ausgleichsregel des § 11 EKHG kommt es bei der Gefährdungshaftung des Halters nach § 9 EKHG im Wesentlichen darauf an, ob dem beteiligten Halter des Kfz ein Entlastungsbeweis gelingt. 

Hierbei gehen jedoch nicht aufgeklärte Umstände, Unklarheiten über Ursachen und Umstände hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallgeschehens immer zulasten des Halters. Deshalb wird bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens im Zweifel von der für den Fahrzeughalter ungünstigsten Voraussetzung ausgegangen.

 

Gefährdungshaftung Beispiel 1:

Wenn ein KFZ Halter seinen Pkw an einem Hang parkt und natürlich die Handbremse gezogen hat, haftet er bei einem Riss des Handbremsseils, durch den der Pkw auf ein anderes Fahrzeug rollt, obwohl ihn kein Verschulden trifft. In diesem Fall greift die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Kfz Halters.

 

Gefährdungshaftung Beispiel 2:

Für den Fall, dass ein Radfahrer mit einem Auto zusammenstößt, haftet im Falle, dass der Unfallhergang nicht eindeutig aufgeklärt werden kann, der Halter des Kraftfahrzeugs und nicht seine Kfz-Versicherung. Dabei stellen Straßenverkehrsunfälle unter Beteiligung von Autos und Fahrradfahrern ein besonders häufiges Szenario dar und sind deshalb ein klassisches Beispiel für die Gefährdungshaftung.

Jedoch kann ein Autofahrer unter bestimmten Bedingungen die Gefährdungshaftung abwenden. Für den Fall, dass er nachweisen kann, dass der Unfall unvermeidlich war – weil man z. B. einem Objekt oder einer Person auf der Fahrbahn ausweichen mussten („Schrecksituation“) kann dies zum Ausschluss der Gefährdungshaftung führen.

Im Rahmen der Gefährdungshaftung muss ein Ersatzpflichtiger dem Geschädigten sowohl Schadenersatz für seine wirtschaftlichen Schäden leisten (z. B. Ersatz der Sachschäden, Heilkosten bei Körperverletzung, Verdienstentgang etc.) als auch ggf. ein Schmerzensgeld zahlen für die immateriellen Schäden durch eine Körperverletzung.

Sie wollen Schadenersatz Ansprüche geltend machen ?
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.

Die Gefährdungshaftung im Rahmen der Tierhaltung

Auch für die Tierhaltung ist eine Gefährdungshaftung nach § 1320 ABGB vorgesehen. Hierbei ist jedoch keine vollständige Gefährdungshaftung Tierhalter gültig. Allerdings soll eine besondere Tiergefahr  dadurch berücksichtigt werden, dass es hierbei nicht auf ein subjektives Verschulden des Halters, sondern auf eine objektiv gebotene Sorgfalt ankommt.

Generell muss bei der regulären Schadenersatzpflicht der Kläger den Beweis antreten, dass einen Schädiger ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten trifft.  Hingegen hat bei der Gefährdungshaftung aus der Tierhalterhaftung der Tierhalter zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhalten hat. 

Für den Fall, dass er diesen Beweis nicht liefern kann, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Dabei sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer vom Einzelfall abhängig und diese müssen dem Tierhalter zumutbar sein. Anbei sollen verschiedene Gefährdungshaftung Beispiele Österreich zur Tierhaltung dargestellt werden.

Die Gefährdungshaftung Hund

Meist steht in der Rechtsprechung die ordnungsgemäße und zumutbare Haltung und Verwahrung von Hunden im Mittelpunkt. Dabei spielen in erster Linie die Landesgesetze eine Rolle, da sie die Leinen- und Beißkorbpflicht regeln. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hund entweder angeleint oder mit einem Beißkorb versehen sein muss. 

Hierbei muss auch die gemeinhin verbreitete Meinung, dass ein Hund in ländlicher Umgebung immer frei herumlaufen darf, als falsch bewertet werden.  Hierbei sind im Einzelfall immer die Maßnahmen durch den Tierhalter zu treffen, die einer Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und einer Abwägung der betroffenen Interessen gerecht werden um eine Gefährdungshaftung Tierhalter ausschließen zu können.

Beispiel:
Auch zu den Eigenschaften eines gutmütigen Hundes gehört es, sich auf einer Straße unachtsam zu verhalten. Dabei kennt ein Hund die hierbei gegebenen Gefahren nicht und stellt deshalb als frei laufender Hund ein potentielles Gefahrenmoment dar, das besonders für Fußgänger und Benutzer einspuriger Fahrzeuge (Fahrräder, Motoräder) erheblich sein kann.   Deshalb ist das freie herumlaufen lassen eines Hundes auf der Straße ohne strikte Kontrolle durch den Tierhalter eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund bösartig ist oder nicht. Für den Fall, dass daraus Schäden entstehen, hat der Tierhalter im Rahmen der Gefährdungshaftung Tierhalter hierfür zu haften.

Die Gefährdungshaftung Tierhalter bei Weidetieren

In Praxisfällen zur Gefährdungshaftung Tierhalter hat sich die Rechtsprechung auch häufiger mit schweren Verletzungen durch Weidevieh zu befassen.

Grundsätzlich wurde in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen festgelegt, dass bei Weidevieh eine Verwahrung mit einem elektrischen Weidezaun als ausreichend bewertet wird. Dabei gilt dies auch in der Nähe von stark befahrenen Straßen. Jedoch ist hierbei eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert, um einer Gefährdungshaftung entgehen zu können.

Gefährdungshaftung Beispiel:

In einem konkreten Fall reichte eine Weidefläche mit Jungrindern bis auf wenige Meter an eine stark befahrene Autobahn heran. Obwohl die Tiere sowohl weideerfahren als auch an Autolärm gewöhnt waren und ausreichend mit Futter versorgt wurden, hat ein Gericht entschieden, dass aufgrund eines möglichen Ausbruchs der Jungtiere in der Nähe der Autobahn, besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. 

Hierbei war der Tierhalter verpflichtet, durch eine Verwendung eines Weidezauns mit durchgehend zwei- oder dreifacher Elektrodrahtführung seiner Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, da ihm dies zumutbar war. Deshalb musste der entsprechende Tierhalter auch im Rahmen der Gefährdungshaftung für einen Schaden einstehen, da an einer Ausbruchsstelle der Zaun nur mit einem Draht gesichert war. Ihm wurde ein Verstoß gegen eine ihm zumutbare Sorgfalt vorgeworfen.

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Gefährdungshaftung Tierhalter im Reitsport

Auch im Reitsport kann ein Reitschulbetreiber nach der Gefährdungshaftung zur Verantwortung gezogen werden, obwohl prinzipiell ein Reiter die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen hat. Für den Fall jedoch, dass ein Reitschulbetreiber ein Pferd für den Reitunterricht einsetzt, dass hierfür erwiesenermaßen nicht geeignet ist, kann ihn eine Gefährdungshaftung Tierhalter treffen.

Wird von einem Reitschulbetreiber ein Pferd zu Reitzwecken einem Dritten überlassen, so handelt es sich um einen Mietvertrag. Für den Fall, dass auch noch Reitstunden erteilt werden, trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, auch für die Sicherheit des Reiters in zumutbarer Weise vorzusorgen.

Dabei ist er auch verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen und ähnliches aufmerksam zu machen. Jedoch kommt es auch vor, dass Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht immer sofort unter Kontrolle gebracht werden können. 

Deshalb gehören  auch gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports. Der Reiter hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen. Dabei wird auch das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Reiters, das zu Stürzen führen kann, als typisches Risiko des Reitsportes verstanden, dass nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Deshalb greift eine Gewährleistungshaftung Pferd in solchen Fällen nur ausnahmsweise.

Beispiel:
In einem konkreten Fall konnte eine  Klägerin nicht beweisen, dass sich das von ihr gerittene Pferd nicht untypisch verhalten hat. Hierbei hätte sie die Umstände darlegen und beweisen müssen, aus denen sich ergeben kann, dass das Pferd auffällig geworden war.  Dabei hätte sie dann objektive Hinweise liefern können, dass das Pferd nicht als Schulpferd geeignet war. Jedoch konnten derartige Anhaltspunkte vom Gericht nicht festgestellt werden und deshalb wurde eine Gefährdungshaftung des Reitschulbetreibers abgelehnt.
Sie wollen Schadenersatz Ansprüche geltend machen ?
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.

Die Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Grundsätzlich haftet auch ein Hersteller eines fehlerhaften Produkts nach der Gefährdungshaftung immer für die Schäden, die entstehen, wenn durch den Fehler des Produkts jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Dabei ist ein Verschulden des Herstellers nicht erforderlich, der Schaden muss allein durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts herbeigeführt worden sein.

Wichtigste Voraussetzung bei Vorliegen einer Verschuldens unabhängigen  Gefährdungshaftung ist also allein, dass der Schaden deshalb entstanden ist, weil sich genau die Gefahr verwirklicht hat, die für dieses Produkt typisch ist.

Bei den Produktfehlern unterscheidet man  zwischen Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Deshalb ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen nicht erfüllt werden. Dabei spielen besonders folgende Umstände eine Rolle:

  • die Darbietung der Sache (Werbung)
  • der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde
  • der Gebrauch des Produktes, mit dem nach einem objektiven Maßstab gerechnet werden muss.

Deshalb haftet nach § 1 PHG ein Unternehmer, der ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat. Dabei werden von der Gefährdungshaftung sowohl die Produzenten des End-, als auch eines Teilproduktes eingeschlossen. Für den Fall, dass ein  Produkt außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes hergestellt wurde, haftet der Importeur. Außerdem kann auch einen Händler eine subsidiäre Haftung treffen, wenn er nicht in angemessener Frist den Produzenten oder Importeur nennen kann.

 

Gefährdungshaftung Beispiel:

Ein Konsument kauft in einem Elektromarkt (E)  einen neuen Laptop des Herstellers (H).  Zuhause benutzt der Konsument den Laptop, der zunächst auch einwandfrei funktioniert. Jedoch kommt es nach 2 Wochen bei der Benutzung zu einer spontanen Verpuffung und einem Brand, da die Akkus einen Produktionsfehler aufwiesen. Dabei erlitt der Konsument Verbrennungen an Händen und Armen, die ärztlich behandelt werden mussten. Ferner ist auch der Laptop irreparabel zerstört und die Tischplatte hat Brandflecken erlitten.

Für den Sachmangel am Laptop haftet in diesem Fall der Händler, also Elektromarkt und hat dabei entweder einen Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten (Gewährleistungsansprüche). Dabei kann er jedoch einen Regress beim Produzenten geltend machen. Jedoch fallen die Körperverletzungen und auch die beschädigte Tischplatte grundsätzlich in die Gefährdungshaftung der Produkt- und Produzentenhaftung. Dabei hat ein Hersteller eines fehlerhaften Produktes dann wegen eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers auch dann zu haften, wenn ihn keine Schuld an der Fehlerhaftigkeit des Produktes trifft.

Jedoch trägt die Beweislast normalerweise der geschädigte Verbraucher. Allerdings hat die  Rechtsprechung im Rahmen der Produzentenhaftung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine teilweise Beweislastumkehr gegründet. Deshalb genügt es, dass der Geschädigte beweisen kann, dass ein Produkt einen Fehler hat und dass er durch diesen Fehler bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Produkts, einen Schaden erlitten hat. 

Dabei muss auch kein Nachweis erbracht werden, dass ein Verschulden des Herstellers vorliegt. Es genügt bereits, wenn feststeht, dass der Fehler im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist um eine Gefährdungshaftung anzunehmen.

Wie kann ein Anwalt bei einem Fall von Gefährdungshaftung helfen?

Ein erfahrener Anwalt für Schadenersatzrecht kann in einem konkreten Fall anhand der Sachlage rechtlich gut bewerten, ob überhaupt ein Fall von Gefährdungshaftung vorliegt. Dabei kann er einen Geschädigten unterstützen, seine Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen. 

Auch kann er helfen, z. B. in einem Fall von Produkthaftung, den Schadenersatz Pflichtigen ausfindig zu machen und die Beweislage für den Schaden professionell aufzubereiten. Dabei wird ein spezialisierter Rechtsanwalt Schadenersatzrecht seinen Mandanten bei der gegnerischen Partei und auch vor Gericht vertreten und die bestmögliche Durchsetzung der Ansprüche vorantreiben. 

Hingegen kann ein Experte für Schadenersatzrecht für einen Beschuldigten klären, ob überhaupt eine Gefährdungshaftung Haftpflicht besteht und überprüfen, ob z. B. ein kausaler Zusammenhang zwischen Schadenereignis und einem Sachverhalt, den der Beschuldigte zu vertreten hat, vorliegt. Erfahrene und geprüfte Spezialisten für Schadenersatzrecht finden Sie schnell und einfach unter schadenersatz24.at.

Sie wollen Schadenersatz Ansprüche geltend machen ?
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.
Weitere Beiträge die Sie interessieren könnten..
Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche