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Produkthaftungsgesetz - Geht es um den Fehler am Produkt?

Anwalthammer am Tisch neben food law tafel
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Das Produkthaftungsgesetz in Österreich garantiert eine verschuldensunabhängige Haftung (Schadenersatz) von Herstellern, Importeuren und in besonderen Fällen auch Händlern für Schäden, die durch Produktfehler verursacht werden. Dabei umfasst die Produkthaftung Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden die ein Produkt schon beim Inverkehrbringen hatte.

In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zum Produkthaftungsgesetz  darstellen und dabei Fragen beantworten, wie z.B.: Was besagt das Produkthaftungsgesetz? Wie lange ist die Produkthaftung? Wen schützt das Produkthaftungsgesetz?

  • Das Produkthaftungsgesetz stellt eine verschuldensunabhängige Haftung für Hersteller, Importeure oder auch Händler für fehlerhafte Produkte dar.
  • Das Produkthaftungsgesetz gilt nicht nur zwischen Vertragsparteien, sondern stellt auch eine Anspruchsgrundlage für Geschädigte Dritte dar.
  • Durch das Produkthaftungsgesetz werden sowohl Personen- wie auch Sachschäden abgedeckt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Hersteller, Importeur oder Händler der Haftungspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz entziehen.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von Schädiger und Schaden, spätestens jedoch 10 Jahre nachdem das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Inhaltsverzeichnis
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Das Produktsicherheitsgesetz als Maßstab für Hersteller

Grundsätzlich sind Hersteller von Produkten verpflichtet, ausschließlich sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Dabei wird gegen gefährliche Produkte  auch behördlich auf Grund des bestehenden Produktsicherheitsgesetzes vorgegangen. Jedoch kann es vorkommen, dass z. B.  wegen eines unerkannten Materialfehlers fehlerhafte Produkte in den Verkehr kommen. 

Dabei liegt ein Produktfehler immer dann vor, wenn ein Produkt nicht jene Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Dabei sind auch die Darbietung des Produkts wie Werbung, Beschreibung, Verpackung und die zu erwartende Verwendung relevant. Deshalb kann man z.B. von einem Trekkingrad erwarten, dass die Gabel nicht bricht, auch wenn man es in unwegsamem Gelände fährt.

Häufig versuchen Hersteller, in den Gebrauchsanleitungen den Verwendungsbereich eines Produktes einzuschränken, um die entsprechende Sicherheitserwartung herabzusetzen. Jedoch kommt es bei der Beurteilung eines Produktfehlers nicht darauf an, dass es nur für den vom Hersteller vorgesehenen Gebrauch sicher ist, sondern auf eine  Sicherheit bei jeder vernünftigen Verwendung.

Was regelt das Produkthaftungsgesetz genau?

Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (PHG) von 1988 in der Fassung von 1993 geregelt. Dabei hat das Produkthaftungsgesetz Vorrang vor dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Hierbei kommt das ABGB nur zur Anwendung, wenn es im Produkthaftungsgesetz keine speziellere Regelung gibt.

Der wichtigste Unterschied zu den allgemeinen Schadenersatz Regelungen des ABGB ist der Umstand, dass nach dem Produkthaftungsgesetz auch außenstehende Dritte Ansprüche stellen können. Deshalb muss für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz auch keine vertragliche Bindung zwischen dem Geschädigten und dem Erzeuger eines Produktes bestehen. 

Außerdem ist nach dem Produkthaftungsgesetz Anwendungsbereich nicht nur der unmittelbare Lieferant eines Produktes haftbar, auch der Hersteller oder der Importeur können haftbar gemacht werden. Jedoch kann ein Händler nur dann haftbar gemacht werden, wenn sich sowohl Hersteller als auch Importeur nicht ermitteln lassen.

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Umfang der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Unter der Produkthaftung und Produzentenhaftung des Produkthaftungsgesetzes versteht man  die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit eines Herstellers für Schäden, die durch seine Produkte verursacht worden sind.

Dabei wird jedoch für Schäden, die am Produkt selbst entstanden sind, nicht gehaftet. Hierbei bezieht sich die Haftung nur auf Schäden, die durch das Produkt an fremden Gegenständen entstanden sind, sogenannte Folgeschäden. Deshalb ist die Produkthaftung keine gewährleistungsrechtliche, sondern eine schadenersatzrechtliche Haftung.

Produkthaftungsgesetz Beispiel:

Eine Person kauft sich ein neues Fahrrad. Dabei bricht bei einer ersten Fahrradtour wegen eines Materialfehlers der Lenker und der Radfahrer stürzt. Hierbei verletzt sich der Radfahrer und beschädigt zusätzlich bei seinem Sturz ein parkendes Fahrzeug. 

Nach dem Gewährleistungsrecht kann der Radfahrer hierbei einen Ersatz für das Fahrrad verlangen, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Jedoch sind sowohl die Körperverletzung als auch der Schaden am Kraftfahrzeug durch das fehlerhafte Produkt nach dem Produkthaftungsgesetz  geltend zu machen.

Grundsätzlich ist die Produkthaftung eine verschuldensunabhängige Haftung. Dabei ist dies das wesentliche Merkmal, das die Produkthaftung von der normalen schadenersatzrechtlichen Haftung nach dem ABGB unterscheidet. Hierbei bedeutet Verschuldensunabhängigkeit, dass der Hersteller des fehlerhaften Produktes auch ohne ein Verschulden für Folgeschäden, die sein Produkt verursacht hat, haftet.

Dieser rechtliche Ansatz des Produkthaftungsgesetzes bietet eine große Erleichterung für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz, da es in der Praxis sehr schwierig sein kann, ein Verschulden des Produzenten nachzuweisen. Jedoch wird die Verschuldensunabhängigkeit  auch durch einige Regelungen eingeschränkt, die im Folgenden noch näher erläutert werden.

Was ist ein Produktfehler?

Unter einem Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes versteht man  jede bewegliche körperliche Sache. Dabei kann diese  auch ein Teil einer anderen beweglichen Sache sein oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden sein. Hierbei ist auch Energie eingeschlossen. 

Deshalb ist ein Produkt immer dann fehlerhaft (Produktfehler), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man erwarten kann unter Berücksichtigung aller Umstände, besonders in Bezug auf                           

  • Die Darbietung des Produkts,
  • Den Gebrauchs des Produkts, mit dem man allgemeinhin rechnen kann,
  • Den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Dabei wird bei Produktfehlern grundsätzlich zwischen Produktionsfehlern, Konstruktionsfehlern und Instruktionsfehlern unterschieden:

  • Konstruktionsfehler: Bezeichnen die Nichterfüllung der Sicherheitserwartung im technischen Produktkonzept, also in der Konstruktion des Produktes.
  • Produktionsfehler: Sind Fabrikationsfehler, bei denen zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen entspricht,  jedoch  nicht einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess fehlerhaft war (Ausreißerschäden in der Produktion).
  • Instruktionsfehler: Hierbei macht nur eine unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (z. B. durch eine falsche Gebrauchsanweisung)
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Für welche Schäden ist nach dem Produkthaftungsgesetz einzustehen?

Die Produkthaftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst alle Personen- und Sachschäden, die durch einen Produktfehler verursacht wurden, den das Produkt bereits beim in Verkehr bringen aufwies. Dabei werden Personenschäden immer uneingeschränkt ersetzt ohne Selbstbehalt und ohne eine Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer zu machen. 

Bei einem Sachschaden muss jedoch der Schaden an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt selbst eingetreten sein. Dabei werden nach dem Produkthaftungsgesetz auch nur privat genutzte Sachen im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes ersetzt.

Jedoch wird nicht jeder Sachfolgeschaden ersetzt. Dabei bleiben reine Vermögensschäden, ein entgangener Gewinn und Schäden, die infolge des Fehlers an der Sache selbst entstehen, beim Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz unberücksichtigt. 

Allerdings können diese Schäden ggf. nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht ersetzt werden.  Grundsätzlich besteht auch bei den privaten Sachschäden eines Geschädigten immer ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro.

Wer ist nach dem Produkthaftungsgesetz haftbar?

Generell trifft zunächst den Hersteller eines Produktes, einen Quasi-Hersteller oder einen Importeur die Pflicht zum Schadenersatz.  Dabei kann ein Hersteller der Produzent von End- oder Teilprodukten sein oder auch von Grundstoffen des Produktes. 

Hingegen ist ein Quasi-Hersteller ein Unternehmer, der fremdproduzierte Produkte mit eigenem Namen oder Marke auszeichnet. Importeure im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind diejenigen, die ein Produkt erstmalig in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt haben und dort in den Verkehr gebracht haben.

Ferner kann auch ein Händler in die Haftpflicht genommen werden, für den Fall, dass der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann. Dabei kann ein Händler allerdings von der Haftpflicht befreit werden, wenn er einem Geschädigten innerhalb einer kurzen Frist von ca.  1-2 Wochen den Hersteller oder einen entsprechenden Vorlieferanten nennen kann. 

Im Gegensatz dazu können sich Quasi-Hersteller durch die Offenlegung des eigentlichen Herstellers nicht von ihrer Haftpflicht befreien.

Außerdem sind Teilehersteller oder Hersteller von Grundstoffen nur für die von Ihnen hergestellten Produkte haftbar zu machen, wenn diese für den Schaden ursächlich waren. 

Jedoch haftet ein Hersteller von Endprodukten nach dem Produkthaftungsgesetz Produzentenhaftung immer auch für die Fehler aus Teilprodukten oder Grundstoffen und kann dabei ggf. einen Regress bei seinen Vorlieferanten geltend machen.

Hinweis:
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist immer verschuldensunabhängig und sie kann vorab weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.

Wer kann nach dem Produkthaftungsgesetz Schadenersatz verlangen?

Die Schutzwirkung des Produkthaftungsgesetzes ist nicht nur auf die Vertragspartner begrenzt sondern schließt auch unbeteiligte Dritte mit ein. Deshalb kann eben auch ein Dritter, der nicht Besitzer des fehlerhaften Produktes ist, durch dieses jedoch geschädigt wurde, einen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen. Dabei ist er dann automatisch ein Produkthaftungsgesetz Anspruchsberechtigter.

Beispiel:
Wurde z.B. durch eine undichte Mineralwasserflasche nicht nur der Tisch des Besitzers der Wasserflasche beschädigt, sondern auch der darauf liegende Computer eines Studienkollegen, so kann der Studienkollege ebenfalls Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz gegen den Mineralwasserhersteller geltend machen. Allerdings hat er in diesem Fall einen Selbstbehalt von 500 Euro selbst zu tragen.
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Wann ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen?

In einigen Sonderfällen können jedoch Hersteller oder Importeure von der Haftpflicht befreit sein. Dies kommt in Betracht, wenn z.B. ein Hersteller oder Importeur beweisen kann, dass das entsprechende Produkt nicht von ihm in den Verkehr gebracht wurde. 

Hierbei kann es sich z.B. um einen Diebstahl aus der Fabrikation handeln. Für den Fall, dass die Haftpflicht einen Händler treffen soll, so muss dieser beweisen, dass das fehlerhafte Produkt nicht von ihm  in den Verkehr gebracht wurde.

Außerdem kann sich ein Hersteller, ein Importeur oder Händler auch von der Haftpflicht befreien, wenn er nachweisen kann, dass das fehlerhafte Produkt zum dem Zeitpunkt, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, noch keinen Fehler aufwies. Dabei muss kein vollständiger Beweis erbracht, es genügt hierfür, dass eine Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

Ferner ist auch eine Haftpflichtbefreiung gegeben, wenn ein Produktfehler auf eine Einhaltung zwingender rechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt gültig waren, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Zusätzlich ist eine Haftung auch ausgeschlossen, wenn ein fehlerhaftes Produkt zum Zeitpunkt des in den Verkehr Bringens dem gültigen Stand der Technik entsprach und damit der Fehler gar nicht als solcher qualifiziert werden konnte.

 

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Die Versicherungspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz

Grundsätzlich sind sowohl Hersteller als auch Importeure von Produkten  nach dem Produkthaftungsgesetz verpflichtet, angemessene Versicherungen abzuschließen, sodass sie in der Lage sind, ihrer Pflicht zum Schadenersatz ohne eine Produkthaftungsgesetz Haftungsgrenze nachzukommen. Dafür müssen diese Versicherungen in ihrem Charakter und Umfang geeignet sein, dass sie im redlichen Geschäftsverkehr eine Vorsorge für entsprechende Ansprüche darstellen.

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Wann tritt eine Produkthaftungsgesetz Verjährung ein?

Generell tritt eine Produkthaftungsgesetz Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach drei Jahren ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger ein. Dabei verjährt der Anspruch jedoch spätestens nach 10 Jahren nachdem das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht wurde. 

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