Entgangene Urlaubsfreuden - Wenn der Urlaub misslingt
Entgangene Urlaubsfreuden können einen Schadenersatzanspruch auslösen, der zusätzlich zu Gewährleistungsansprüchen entsteht. Dabei soll ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden einen Ausgleich für einen misslungen Urlaub bieten, der über die Gewährleistungsansprüche aus Mängeln hinausgeht.
In diesem Beitrag wollen wir alles Wichtige zum Thema entgangene Urlaubsfreude ansprechen und dabei wichtige Fragen in diesem Zusammenhang beantworten, wie z. B. Was sind entgangene Urlaubsfreuden genau?
Welche Voraussetzungen müssen für Ansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden erfüllt sein? Wie hoch sind die Ansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden? Wann verjähren die Ansprüche aus entgangener Urlaubsfreude?
- Ansprüche aus entgangener Urlaubsfreude sind seit Juli 2018 durch das Pauschalreisegesetz (PRG) in Österreich geregelt.
- Ein Schadenersatzanspruch aus entgangener Urlaubsfreude kann zusätzlich zu Gewährleistungsansprüchen entstehen.
- Der Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z. B. Pauschalreise)
- Ansprüche für entgangene Urlaubsfreuden müssen innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Schadens geltend gemacht werden.
- Die Frankfurter Tabelle für Preisminderungen ist auch in Österreich eine gute Orientierung um eine eventuelle Höhe von Ansprüchen bemessen zu können.
Was versteht man unter entgangenen Urlaubsfreuden?
Entgangene Urlaubsfreuden sind ein Rechtsthema, das besonders Pauschaltouristen trifft. Dabei wird entgangene Urlaubsfreude als Ausdruck im österreichischen Recht verwendet für einen finanziellen Schadenersatz, die einem Reisenden zusteht, wenn ein Reiseveranstalter einen Urlaub angeboten hat und diesen wegen einer Minder- oder Schlechtleistung nur mangelhaft erbringen konnte.
Jedoch hängt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden vom Grad der Mängel ab. Dabei existieren keine festen Richtlinien im österreichischen Recht und eine Orientierung kann hier nur anhand ergangener Urteile gefunden werden.
Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden kann immer parallel zu den Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden, es findet jedoch eine Anrechnung statt.
Wann handelt es sich um entgangene Urlaubsfreuden?
Generell gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Dabei gilt alles, was in einem Reiseprospekt beschrieben und bebildert ist, als eine zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Deshalb muss ein Reiseveranstalter für die versprochenen Leistungen einstehen, unabhängig davon, ob er ein Verschulden der Mängel selbst zu verantworten hat.
Beispiele für entgangene Urlaubsfreuden sind dabei z. B. ein überbuchtes Hotel bei Ankunft mit Unterbringung in einer Absteige, statt einer ruhigen Lage erwartet den Reisenden eine lärmende Baustelle oder der feine Sandstrand vor der Tür entpuppt sich als unwegsame Felsküste.
Hierbei stehen in erster Linie einmal Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter an, die jedoch zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden bedingen können.
Voraussetzungen für Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden
Eine Vorrausetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist, dass der Geschädigte eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen bei dem Reiseveranstalter gebucht hat. Hierbei kommt z. B. eine Verbindung von Flug und Hotel oder Hotel und Mietwagen in Betracht.
Ferner kann ein Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden auch dann entstehen, wenn der Geschädigte bei der Urlaubsberatung richtig aufgeklärt worden wäre und deshalb einen anderen Urlaubsort gewählt hätte. Dabei muss der Reiseanbieter seine Aufklärungspflicht verletzt haben. Generell ist die Höhe des Geldersatzes von dem Grad des Mangels und dem Reisepreis abhängig.
Grundsätzlich kann ein Urlauber,wenn er durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit weniger Freude am Urlaub hat, einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend machen.
Dabei existiert seit Juli 2018 eine neue gesetzliche Grundlage, welche die Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden regelt. Mit dem Pauschalreisegesetz (PRG) wurden die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes ersetzt.
Dabei erleichtert die neue Rechtslage es dem Reisenden Schadenersatz zu erlangen, da ein Verschulden des Reiseveranstalters keine Voraussetzung mehr ist.
Unabhängig vom Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude kann sich ein Reisender auch auf das Gewährleistungsrecht stützen. Dabei besteht bei einer mangelhaften Erfüllung ein Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Leistung (z. B. Hotelwechsel).
Jedoch muss die alternative Leistung qualitativ gleichwertig oder höherwertig sein. Für den Fall, dass die Alternative geringere Qualität aufweist, steht dem Geschädigten eine Preisminderung zu. Für den Fall, dass der Reisevertragspartner einen Austausch der Leistung verweigert, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen.
Dabei kann er auch vom Vertrag zurücktreten ohne Entschädigung, wenn er keine Abhilfe selbst schaffen kann. Lassen Sie sich hierzu beraten von einem erfahrenen Anwalt für Schadenersatzrecht, den sie schnell und einfach unter schadenersatz24.at finden können in Ihrer Nähe.
Gewährleistungsansprüche und Frankfurter Liste
Für den Fall, dass ein Reiseveranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringt, liegen Mängel vor, die dem Kunden ein Gewährleistungansprüche zusprechen. Hierbei empfiehlt es sich, bereits am Urlaubsort ein Verbesserung zu verlangen. Dabei kann ein anderes Zimmer oder eine Unterbringung in einem anderen Hotel gemäß dem erwarteten Standard bereits eine Lösung sein.
Jedoch ist nicht in jedem Fall eine Behebung des Mangels vor Ort möglich. Deshalb sollte man dann vor Ort mit Fotos und ggf. Videos zur Dokumentation sichern. Außerdem empfiehlt es sich, von anderen betroffenen Urlaubern Namen und Adressen zu notieren und sich von der Reiseleitung bestätigen zu lassen, dass man den Mangel gerügt hat. Nach der Rückkehr kann man dann Gewährleistungsansprüche in Form einer Preisminderung geltend machen.
Dabei gibt die Frankfurter Liste für Preisminderungen eine gute Orientierung für die Höhe der Gewährleistungsansprüche, da sie auch in Österreich zur Bemessung herangezogen wird. Sie enthält Preisminderungsprozentsätze, die nach Ermessen des Frankfurter Reiserechtsenates einen angemessen Ausgleich darstellen.
Jedoch sind die dort enthaltenen Gewährleistungsansprüche nur zur Orientierung geeignet, da im Einzelfall in einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidung ein individueller Betrag gefunden werden muss:
Mangel | Minderung in % | Anmerkungen, ergänzende Hinweise |
---|---|---|
1. Abweichung von dem gebuchten Objekt | 10 - 25 | je nach Entfernung |
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5 - 15 | |
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) | 5 - 10 | |
4. Abweichende Art der Zimmer | Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte Personen zusammengelegt werden | |
a) DZ statt EZ | 20 | |
b) DreibettZ statt EZ | 25 | |
c) DreibettZ statt DZ | 20 - 25 | |
d) VierbettZ statt DZ | 20 - 30 | |
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers | ||
a) zu kleine Fläche | 5 - 10 | |
b) fehlender Balkon | 5 - 10 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
c) fehlender Meerblick | 5 - 10 | bei Zusage |
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15 - 25 | bei Buchung |
e) fehlendes (eigenes) WC | 15 | |
f) fehlende (eigene) Dusche | 10 | bei Buchung |
g) fehlende Klimaanlage | 10 - 20 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
h) fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage |
i) zu geringes Mobiliar | 5 - 15 | |
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10 - 50 | |
l) Ungeziefer | 10 - 50 | |
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen | ||
a) Toilette | 15 | |
b) Bad/Warmwasserboiler | 15 | |
c) Stromausfall/Gasausfall | 10 - 20 | |
d) Wasser | 10 | |
e) Klimaanlage | 10 - 20 | je nach Jahreszeit |
f) Fahrstuhl | 5 - 10 | je nach Stockwerk |
7. Service | ||
a) vollkommener Ausfall | 25 | |
b) schlechte Reinigung | 10 - 20 | |
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5 - 10 | |
8. Beeinträchtigungen | ||
a) Lärm am Tage | 5 - 25 | |
b) Lärm in der Nacht | 10 - 40 | |
c) Gerüche | 5 - 15 | |
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20 - 40 | je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") |
Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden
Für den Fall, dass ein Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe die Mängel zusätzlich verschuldet hat, tritt neben die Gewährleistungsansprüche auch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Dabei kann es sich z. B. um einen fehlenden, aber angepriesenen Sandstrand in Hotelnähe handeln. Auch eine Salmonellenerkrankung durch ein verdorbenes Hotelbuffet zieht einen Schadenersatzanspruch für die Heilkosten und ggf. auch auf ein Schmerzensgeld nach sich.
Ferner sind heute auch immaterielle Schäden für eine entgangene Urlaubsfreude für einen Schadenersatzanspruch anerkannt. Für den Fall, dass eine Reise vollständig oder weitgehend durch die Mängel misslungen ist, kann man in Österreich auch jetzt auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen.
Dabei werden analog zu den Empfehlungen der deutschen Rechtsprechung auch in Österreich bei der entgangene Urlaubsfreude Berechnung zwischen 50-70 Euro pro Tag zugesprochen. Hierbei haben Geschädigte sowohl bei Gewährleistungsansprüchen durch Preisminderung wie auch bei der Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden einen Anspruch auf einen Geldersatz. Deshalb müssen sie sich auch nicht mit einem Gutschein des Veranstalters begnügen.
Der Schadensersatzanspruch wird generell über die Festlegung eines Tagessatzes pro beeinträchtigtem Reisetag bestimmt. Dabei gilt der Tagessatz dann natürlich pro Person und beeinträchtigtem Reisetag.
Hierbei steht der Anspruch jedoch nicht nur dem Vertragspartner des Reiseveranstalters, sondern jeder Personen, die tatsächlich die Reise gebucht hat, dieser Anspruch zu. Für den Fall, dass die Reise für eine Familie mit zwei Kindern gebucht wurde, steht allen Familienmitgliedern dieser Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude zu.
Damit Sie Ihre Ansprüche aus einem missratenen Urlaub auch vollständig geltend machen können, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt sowie weiteren österreichischen Bundesländern einzubeziehen.
Er kann bei der Beweisführung helfen und die Geschädigten gegenüber dem Vertragspartner und auch vor Gericht in der Angelegenheit vertreten. Spezialisierte Anwälte für Schadenersatzrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter schadenersatz24.at.
Verjährung Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bei entgangenen Urlaubsfreuden
Die Gewährleistungsansprüche aus Mängeln des Urlaubs müssen innerhalb von 2 Jahren ab der Rückkehr aus dem Urlaub geltend gemacht werden. Ferner sind Schadenersatzansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden innerhalb von 3 Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Allerdings empfiehlt es sich immer, die Ansprüche möglichst schnell zur Geltung zu bringen, da die Beweiserbringung dann am einfachsten ist.